AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Download

1. Geltung
Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle von der KLUTH Dachbaustoffe GmbH auszuführenden Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers, Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbehaltlos erbringen. Hinweise des Bestellers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Abweichende Bestimmungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Bestellers, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

2. Lieferbedingungen
2.1. Angebote
Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch die KLUTH Dachbaustoffe GmbH freibleibend. Grundsätzlich halten wir uns an unsere Angebotspreise einen Monat gebunden. Danach sind Preisanpassungen durch die KLUTH Dachbaustoffe GmbH möglich. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder den Beginn der Ausführung des Auftrags zustande.
Die KLUTH Dachbaustoffe-GmbH behält sich vor, im Vorfeld einer Auftragsbestätigung die Bonität des Auftraggebers zu prüfen und bei einer Kreditversicherung einzureichen.

2.2. Mindestmengen
Die Mindestliefermenge beträgt insgesamt 10 cbm und kann sich aus unterschiedlichen Artikeln zusammensetzen. Bei Auftragsgrößen unter 10 cbm wird ein pauschaler Mindermengenzuschlag von Euro 100,00 berechnet.

2.3. Produkteignung
Technische Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen, Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben, Werbematerialien oder technischen Merkblättern, sowie Angaben durch den Produzenten oder seiner Gehilfen im Sinne des § 434 Abs. 1 Ziff. 3 BGB, sind keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren, es sei denn, die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart
Typenmuster sind unverbindlich. Sie kennzeichnen den allgemeinen Charakter der Ware, nicht aber deren Einzeleigenschaften. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen und Qualitäten sowie Toleranz in den Dimensionen, die bei der Herstellung und Verarbeitung der Rohstoffe technisch unvermeidlich sind, geben dem Auftraggeber kein Recht zur Beanstandung der Ware. Der Käufer ist dafür verantwortlich, dass Waren und technische Daten im Ganzen seinem Bedarf entsprechen.

2.4. Liefertermine
Vereinbarte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Bestellers, insbesondere ist die Freigabe der erstellten Pläne erforderlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unsere Werke verlassen hat oder dem Auftraggeber die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Vereinbarung von „Fixterminen“ ist ausgeschlossen. Sie gelten grundsätzlich als nicht vereinbart. Die KLUTH Dachbaustoffe GmbH kann keine Lieferungen zu festgelegten Uhrzeiten zusagen oder Gewährleistung für die selbigen übernehmen. Es sind Anlieferungen in folgenden Zeitfenstern möglich: „Früh“ entspricht bis 9.00 Uhr, „Vormittags“ entspricht bis 12.00 Uhr, „Im Laufe des Tages“ entspricht bis 17.00 Uhr. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem Abschluss uns gegenüber im Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen auch bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der KLUTH Dachbaustoffe GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der KLUTH Dachbaustoffe GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die KLUTH Dachbaustoffe GmbH dem Besteller unverzüglich mitteilen. Auch nicht verschuldete Betriebsstörungen jeder Art und Liefererschwernisse, wie zum Beispiel Ausfall von Vormateriallieferungen und Energieversorgung, Wasser- und Feuerschäden, nicht vorhersehbarer Ausfall von Maschinen und Anlagen, Naturereignisse und höhere Gewalt, berechtigen die KLUTH Dachbaustoffe GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftraggeber kann die Erklärungen verlangen, ob die KLUTH Dachbaustoffe GmbH zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Auftragnehmer nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten. KLUTH Dachbaustoffe GmbH ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen. Der Auftraggeber darf solche nicht zurückweisen. In keinem Falle steht dem Auftraggeber insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Hat die KLUTH Dachbaustoffe GmbH Lieferverzögerungen aufgrund leichter Fahrlässigkeit zu vertreten, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ebenfalls ausgeschlossen.

2.5. Lieferung, Annahmeverzug
Bei nachträglich auf Verlangen des Käufers vom Kaufvertrag abweichenden Lieferanweisungen trägt dieser die Mehrkosten.

Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, soweit eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße vorhanden ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden, soweit er ihn zu vertreten hat, unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Die Kranentladung durch den Verkäufer wird in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfestellung von Verkäuferseite gegeben werden oder der Käufer eine anderweitige Kranentladung wünschen, so wird für mögliche Schäden an dem Liefergut eine Haftung seitens des Verkäufers im Rahmen dieser Hilfeleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass er ihn zu vertreten hat.

Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde (= 60 Minuten) hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von € 60,– je angefangene Stunde berechnet. Dem Käufer bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale; dem Verkäufer bleiben weitergehende Ansprüche seinerseits vorbehalten.

2.6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Transportunternehmer oder mit Verlassen unseres Werkes oder Lager auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen bzw. wenndie KLUTH Dachbaustoffe GmbH die Transportkosten trägt. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen bleibt dem Besteller überlassen. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.

2.7. Sonderverpackung
Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet. Erfolgt der Versand der Ware auf Einweg- oder EURO-Paletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe von EURO-Paletten in unbeschädigtem Zustand an unser Werk werden diese durch Gutschrift wieder vergütet.

3. Schutzrechte
3.1. Werden Gegenstände nach Angabe des Auftraggebers hergestellt, so übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch die Anfertigung eines solchen Gegenstandes etwaige gewerbliche Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Für alle Schäden, die aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte entstehen, ist der Auftraggeber KLUTH Dachbaustoffe GmbH gegenüber haftbar.

3.2. Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von der KLUTH Dachbaustoffe GmbH geliefert, oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum der KLUTH Dachbaustoffe GmbH.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Preisbasis
Die Berechnung der Ware erfolgt zu den in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegten Preisen. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise frei Empfangsort Festland, nicht abgeladen und einschließlich handelsüblicher Verpackung. Palettenkosten sowie Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Der Empfangsort muss befahrbar sein. Das Entladen obliegt dem Auftraggeber. Alle vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreis zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Zahlung der Rechnungsbeträge hat porto- und spesenfrei zu erfolgen.

4.2. Zahlungsziel
Die KLUTH Dachbaustoffe GmbH gewährt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Skontoabzug bzw. von 7 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto. Die in den Nettoverkaufspreisen enthaltenen Frachtkosten (inklusive Maut) sowie eventuelle sonstige Kosten für Sonderverpackungen und Paletten sind nicht skontierfähig.

4.3. Bonus
Die KLUTH Dachbaustoffe GmbH kann den Auftraggebern Jahresboni für positive Geschäftsentwicklungen gewähren. Die in den Nettoverkaufspreisen enthaltenen Frachtkosten (inklusive Maut) sowie eventuelle sonstige Kosten für Sonderverpackungen und Paletten sind nicht verbonifizierbar. Soweit Rechnungen unter Abzug von Skonto bezahlt werden, verbonifiziert die KLUTH Dachbaustoffe GmbH nur den um Skonto verminderten Nettowarenwert.

4.4. Verzugszinsen
Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber die banküblichen Zinsen fällig. Die KLUTH Dachbaustoffe GmbH kann in jedem Fall Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gem. § 247 BGB verlangen.

4.5. Fälligkeit
Hält der Auftraggeber die Zahlungsbedingungen nicht ein oder tritt nach Abschluss eines Vertrages in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen der KLUTH Dachbaustoffe GmbH gegenüber – auch wenn diese aus anderen Verträgen stammen – nicht pünktlich und vereinbarungsgemäß nach, werden alle unsere Forderungen sofort fällig. Außerdem ist die KLUTH Dachbaustoffe GmbH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag – auch nach teilweiser Erfüllung – zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und unsere Leistungen zu verweigern, unbeschadet des Rechtes auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware. Die KLUTH Dachbaustoffe GmbH behält sich vor, auch nach Vertragsabschluss über den Auftraggeber Auskünfte einzuholen.

4.6. Aufrechnungsverbot
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur dann statthaft, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Zahlungen haben nur dann Erfüllungswirkung, wenn sie unmittelbar an die KLUTH Dachbaustoffe GmbH erfolgen. Angestellte oder Vertreter dürfen Zahlungen nur in Ausnahmefällen aufgrund besonderer schriftlicher Vollmacht entgegennehmen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen der KLUTH Dachbaustoffe GmbH gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum der KLUTH Dachbaustoffe GmbH.

5.2. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Wird Ware durch den Auftraggeber verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung für die KLUTH Dachbaustoffe GmbH, der damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Waren, erwirbt die KLUTH Dachbaustoffe GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihr gelieferten Waren zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

5.3. Weiterveräußerung
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Auftraggeber tritt an KLUTH Dachbaustoffe GmbH schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Ware ab. Die KLUTH Dachbaustoffe GmbH ist unwiderruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen jederzeit anzuzeigen.

5.4. Verpfändung
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er die KLUTH Dachbaustoffe GmbH unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.5. Vertragswidriges Verhalten
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die KLUTH Dachbaustoffe GmbH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

5.6. Geltendmachung
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch die Pfändung des Liefergegenstandes durch die KLUTH Dachbaustoffe GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

6. Abtretungsverbot
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfändet werden; § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

7. Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung haftet die KLUTH Dachbaustoffe GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

7.1. Fristen
Beanstandungen müssen binnen einer Frist von einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Ware als einwandfrei genehmigt. Gleiches gilt, wenn trotz Vorliegen von Mängeln mit der Verarbeitung der Ware begonnen bzw. fortgefahren wird. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Wochenfrist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber 3 Monate nach Empfang der Ware schriftlich geltend zu machen.

7.2. Umfang der Gewährleistung
Bei fristgerechter und begründeter Mängelrüge wird die KLUTH Dachbaustoffe GmbH nach Wahl unverzüglich den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie neue Sache gegen Rückgabe der mangelhaften Ware liefern. Die Kosten der Nacherfüllung trägt die KLUTH Dachbaustoffe GmbH. Dies gilt nicht für vom Käufer verursachte erhöhte Aufwendungen; insbesondere hat die KLUTH Dachbaustoffe GmbH höhere Transportkosten nicht zu tragen, die dadurch entstehen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn die KLUTH Dachbaustoffe GmbH zweimal die Nachbesserung erfolglos versucht hat oder im Falle der Lieferung einer neuen Sache diese auch mangelhaft ist. Schadensersatz kann nur nach Maßgabe der Ziffer 7.5. verlangt werden.

7.3. Beweissicherungspflicht
Bemängelte Lieferungen dürfen ohne ausdrückliches Einverständnis nicht – auch nicht teilweise – weiterverarbeitet oder bearbeitet werden und sind zur Beweissicherung ordnungsgemäß zu lagern. Eventuell aus bemängeltem Material schon hergestellte Ausfallstücke sind sicherzustellen.

7.4. Pflichten des Auftraggebers
Die Verarbeitungsempfehlungen und Einbauhinweise der KLUTH Dachbaustoffe GmbH sind vom Käufer bzw. Verarbeiter in jedem Fall darauf hin zu überprüfen, ob sie für die besonderen Verhältnisse des Verwendungszweckes anwendbar sind. Technische Beratungen, Auskünfte, Verarbeitungsempfehlungen und Einbauhinweise erfolgen nach bestem Wissen. Zusicherungen sind damit nicht verbunden und können daraus nicht hergeleitet werden.
Die Einhaltung von Regeln und Normen kann die KLUTH Dachbaustoffe GmbH nur bei ausdrücklichem und vollständigem Hinweis des Bestellers haftbar gemacht werden. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Auftraggeber verantwortlich.

7.5. Haftungsausschluss
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, es sei denn, die KLUTH Dachbaustoffe GmbH hat
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt,
b) einen Mangel der Kaufsache arglistig verschwiegen oder
c) eine ausdrückliche Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.
Die KLUTH Dachbaustoffe GmbH haftet außerdem wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Schadensersatzhaftung ist auf vorhersehbare und typischerweise eintretende Schäden begrenzt, es sei denn, die KLUTH Dachbaustoffe GmbH hat seine Pflichten vorsätzlich verletzt.

7.6. Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist für alle Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Dies gilt auch für alle sonstigen Schadensersatzansprüche. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang der Sache. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht, wenn
a) die gelieferte Sache nach ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
b) Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen oder
c) KLUTH Dachbaustoffe GmbH eine Pflicht vorsätzlich verletzt hat.
In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Rücknahmen
Die Rücknahme der gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklärt sich die KLUTH Dachbaustoffe GmbH ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit festgestellt wird. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

9. Gerichtsstand und Erfüllungsort
9.1. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile Hannover. Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand Hannover oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der KLUTH Dachbaustoffe GmbH und dem Auftraggeber gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht an unserem Sitz Barsinghausen.

9.2. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, ihrem Inhalt und wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung, zu ersetzen.

KLUTH Dachbaustoffe GmbH,
Barsinghausen

Stand: April 2016

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Reihekamp 17
30890 Barsinghausen

Tel.: +49 (0) 5105 / 7705 – 0
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Internet: kluthdach.de

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Mo. bis Do.: 7:00 Uhr - 17:00 Uhr
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